Die neue EU-Drohnenverordnung 2019/947 und 2020/746 definiert seit dem 01. Januar 2021 einheitliche Grundregeln für ALLE europäischen Länder. Diese neuen Regeln gelten außerdem auch in der Schweiz, Norwegen und für den Betrieb von Drohnen in Island. Ziel ist es, das Fliegen mit Drohnen in der gesamten EU zu vereinfachen. Letztes Update 20.01.2023

 

Drohnen im Urlaub » Das musst Du jetzt wissen

Durch die EU-Drohnenverordnung wird also einiges anders, wenn Du eine Drohne mit in Deinen Urlaub nehmen möchtest. Zumindest, sofern dieser irgendwo in Europa stattfindet. Die unterschiedlichen Regulierungen der einzelnen Länder entfallen und weichen einheitlichen Gesetzen, die pauschal überall in der EU gültig sind. Das hat sicherlich nicht nur Nachteile, wie man immer wieder lesen kann, sondern bringt auch einige Vorteile mit sich, da Du Dich nicht immer mit den Gesetzen jedes einzelnen Reiselandes im Vorfeld auseinandersetzen musst.

Trotzdem musst Du Dich natürlich auch weiterhin über die No-Fly-Zonen vor Ort informieren, damit Du nicht zufällig in Gebieten fliegst, wo der Betrieb von Drohnen gesetzlich verboten ist. Das können Naturschutzgebiete sein, Nationalparks, Bereiche in denen Tiere leben etc.

Ich werde mich hier im Artikel ausschließlich auf die Regeln und Gesetze für die Drohnen der „offenen Kategorie“ beschränken, da diese vermutlich 99% von uns benutzen, wenn sie in den Urlaub fliegen. Das hat zudem den großen Vorteil, das es hier nicht zu unübersichtlich wird.

Durch die Unterteilung in drei Kategorien und zusätzliche Unterkategorien ist die neue EU-Drohnenverordnung nämlich für viele Leute nicht ganz so einfach zu durchschauen. Vieles soll dem Piloten erleichtert werden, genau das Gegenteil ist aber der Fall, wenn man sich einmal die Fülle an Informationen ansieht, die in dem neuen Gesetzestext auf der Webseite des Bundesverkehrsministeriums stehen (PDF-Ansicht)

 

Die offene Kategorie

Welche Drohnen fallen in die „offene Kategorie der EU-Drohnenverordnung?

In die offene Kategorie fallen ALLE Drohnen, die ein Minimalgewicht von 250 Gramm oder ein Maximalgewicht von 25 Kilogramm besitzen.

Hinzu kommen noch Drohnen mit einer Kamera, auch wenn sie weniger als 250 Gramm wiegen. Das schließt also auch die DJI Mavic Mini und die DJI Mini 2 mit ein.

Des Weiteren dürfen sie keine Gegenstände abwerfen oder gefährliche Güter transportieren (das dürfte für die meisten Anwender ein eher unwichtiger Punkt sein)

Wichtig: Drohnen der „offenen“ Kategorie sind Registrierungspflichtig, nicht aber genehmigungspflichtig. Registriert werden muss lediglich der Drohnen-Betreiber, nicht die Drohne selber. Daher ist die Registrierung nur einmalig erforderlich, auch, wenn Du als Pilot mehrere Drohnen besitzen solltest.

Die offene Kategorie unterteilt sich nun wiederum in drei Unterkategorien: A1, A2 und A3. Die Zuordnung der einzelnen Drohnen-Modelle in diese Unterkategorien ergibt sich aus den Drohnen-Klasse (Risikoklasse) der jeweiligen Drohne.

 

Unterkategorien A1, A2 und A3

Für viel Verwirrung stiften die Unterkategorien A1 bis A3 in der offenen Kategorie. Um das Ganze mal ein wenig zu vereinfachen, kann man es auf die nüchternen Fakten herunterbrechen, die für die allermeisten Besitzer und Hobbyflieger einer Drohne infrage kommen.

ALLE Bestandsdrohnen zwischen 250 Gram und 25 Kilogramm (darunter fallen so ziemlich alle gängigen Modelle auf dem Markt, die man für private Zwecke mit in den Urlaub nimmt üblicherweise) fallen in die Unterkategorie A3.

Was besagt die Unterkategorie A3?

Die Unterkategorie A3 besagt: Flug weit weg von Menschen und im gesamten Flugbereich dürfen sich keine unbeteiligten Personen befinden. Fliegen in der Stadt oder allgemein in bebauten Gebieten wird damit quasi unmöglich.

Was ist notwendig für den Betrieb einer Drohne in der Unterkategorie A3?

  • Kleiner EU-Drohnenführerschein (EU Kompetenznachweis)
  • Registrierung des Piloten
  • Drohnenkennzeichen / EU-Drohnen-Plakette
  • Versicherung
Hinweis

Sämtliche Flüge, die nicht in die offene Kategorie oder mit der Übergangsregelung zu erfüllen sind, benötigen eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde und fallen in die Unterkategorie A2 oder in die Kategorie Specific. Wenn Du also beispielsweise in der Stadt, höher als 120 Meter oder außerhalb der Sichtweite fliegen musst/möchtest, dann wäre das der Fall.

 

Sonderfall DJI Mavic Mini & DJI Mini 2

Die DJI Mavic Mini und die DJI Mini 2 fallen laut dem neuen EU-Drohnengesetz ebenfalls in die Kategorie OFFEN, dort allerdings in der Unterkategorie A1 (nahe an Menschen). Sie wiegen zwar unter 250 Gramm, zählen laut dem Hersteller DJI allerdings nicht als Spielzeug und sind daher nicht geeignet für Personen unter 16 Jahren (Quelle). Daher muss wegen Ihrer vorhandenen Kamera TROTZDEM eine Registrierung erfolgen. Im Einzelnen bedeutet das

Was ist notwendig für den Betrieb der DJI Mini 1&2

  • Registrierung des Piloten
  • Drohnenkennzeichen / EU-Drohnen-Plakette
  • Versicherung

Was ist nicht notwendig für den Betrieb der DJI Mini 1&2

  • EU-Drohnenführerschein

 

Registrierung als Drohnen-Betreiber

Eine Registrierung von Drohnen-Betreibern wird erforderlich, wenn Du in der offenen Kategorie fliegen willst und Dein Fluggerät mindestens einer der beiden Bedingungen erfüllt:

  • Drohne besitzt eine Aufstiegsmasse von 250 Gramm oder mehr oder erreicht bei einem Aufprall mit einem Menschen eine kinetische Energie von über 80 Joule.
  • Drohne ist mit einem Sensor zur Erfassung personenbezogener Daten (z.B. Kamera) ausgerüstet und erfüllt nicht die EU-Spielzeugrichtlinie.

Diese Registrierung ist bis auf Weiteres kostenlos und wird dementsprechend fällig, wenn Du eine der unten stehenden, relativ gängigen Drohnen mit in den Urlaub nehmen möchtest. Die Liste ist sicherlich nicht vollständig, ich beschränke mich hier nur auf die am meisten verkauften Modelle.

  • DJI Mavic Mini
  • DJI Mini 2
  • DJI Spark
  • DJI Mavic Air
  • DJI Mavic Air 2
  • DJI Mavic Pro / Platinum
  • DJI Mavic 2 / Zoom
  • Phantom-Serie
  • Inspire-Serie
  • Matrice-Serie
  • Yuneec Typhoon H Plus
  • Yuneec Typhoon Q500
  • Yuneec Mantis Q
  • Yuneec Breeze
  • Parrot Anafi
  • Parrot PF728120
  • Parrot Disco
  • Parrot Bebop
  • PowerVision PowerEye
  • Hubsan X4 FPV

Wenn Du eine dieser Kamera-Drohnen besitzen solltest, dann musst Du Dich als Besitzer also zukünftig registrieren.

 

Registrierungsformular

Seit kurzem ist nun auch die Seite freigeschaltet, auf der sich das Registrierungsformular befindet. Dort kannst Du ganz einfach Deine Daten eintragen.

Die elektronische Identifikationsnummer (eID bzw. UAS-Betreiber-Nummer) wird Dir dann nach erfolgreicher Prüfung Deiner Daten per eMail zugestellt. Diese eID musst Du dann auf Deiner Drohne anbringen.

Link zum Registrierungsformular beim LBA (Luftfahrtbundesamt)

 

Schritt 1

Als Erstes musst Du für die Registrierung eine eMail-Adresse angeben und Dir ein Passwort überlegen. Damit legst Du Dir einen Account an, über den Du später jederzeit auf Deine Daten zugreifen kannst.

Schritt 1 Registrierung EU-Drohnenverordnung

Schritt 1

Schritt 2

Wenn Du Deinen Wohnsitz in Deutschland hast, dann wählst Du in Schritt 2 die linke Spalte aus und bestätigst die Auswahl mit einem Klick auf WEITER

Schritt 2

Schritt 2

Schritt 3

Bei Schritt 3 folgt die Eingabe Deiner persönlichen Kontaktdaten, sprich Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht und Telefonnummer.

Schritt 3

Schritt 3

Schritt 4

Bei Schritt 4 musst Du nun Deine Identität bestätigen. Dazu kannst Du entweder ein Foto Deines Personalausweises oder vom Reisepass hochladen. Die Daten darauf werden mit Deinen Angaben in Punkt 3 vom LBA abgeglichen.

Schritt 4

Schritt 4

Schritt 5

Bei Schritt 5 kannst Du den Namen und die Nummer Deine Versicherungspolice einpflegen. Dies kannst Du aber auch nachträglich noch erledigen, indem Du Dich einloggst und sie in Deinem Profil einträgst.

Schritt 5

Schritt 5

 

Nach Schritt 5 folgt der letzte Schritt, der im Prinzip nur den Abschluss der Registrierung darstellt. Deine Angaben kannst Du jederzeit ändern, indem Du Dich auf der Seite des LBAs einloggst.

Deine Angaben werden manuell überprüft und nach geraumer Zeit (das können ein paar Tage oder auch Wochen sein) erhältst Du eine eMail mit Deiner eID. Diese eID musst Du dann auf Deiner Drohne (falls Du mehrere haben solltest auf ALLEN) anbringen.

Hier geht es zum Log-in auf der Seite des Luftfahrtbundesamtes

 

Hinweis

Das LBA hat am 31.12.2020 in einer Allgemeinverfügung bekannt gegeben, das die Registrierungspflicht in Deutschland bis zum 30. April 2021 ausgesetzt wird. Du musst Dich also nicht jetzt sofort, spätestens aber bis zum 30.April registriert haben!

 

eID / Betreiber-ID bzw. Drohnenkennzeichnung

Deine EU-Registrierungsnummer (eID) musst Du nun an Deiner Drohne durch eine kleine feuerfeste Plakette anbringen. Solche Plaketten kannst Du beispielsweise bei Amazon bestellen und die erforderlichen Daten mit angeben bei der Bestellung, die mittels Laser dort eingraviert werden sollen. Der Preis für solch eine Plakette beträgt nur wenige EURO.

 

Regeln zum Betrieb von Drohnen – was ist erlaubt?

Die neuen Regeln unterscheiden sich eigentlich gar nicht so sehr von den alten, wie manche einem weiß machen möchten. Daher hier in aller Kürze:

  • Sämtliche Drohnen dürfen nur auf Sichtweite geflogen werden
  • Die Drohne wiegt weniger als 25 Kilogramm
  • Die maximal erlaubte Flughöhe über Grund beträgt 120 Meter. Das ist mehr als bisher, früher waren nur 100 Meter erlaubt.
  • 1500 Meter Abstand zu Flugplätzen
  • 100 Meter Abstand zu Autobahnen / Bundesfernstraßen / Wasserwegen / Bahnanlagen / Oberleitungen und Kraftwerken / Unglücksorten etc.
  • Flüge über Wohngrundstücke ohne ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers sind VERBOTEN. Einzige Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera
  • Flüge MÜSSEN in sicherer Entfernung zu Personen und Menschenansammlungen stattfinden
  • Aufnahmen ohne Genehmigung von Personen sind VERBOTEN. Stichwort: Privatsphäre!
  • Das Mindestalter für den Betrieb einer Drohne beträgt nun 16 Jahre

Die vermutlich wichtigste Änderung betrifft allerdings Flüge im Dunklen und bei Dämmerung.

Denn, Nachtflüge sind jetzt in der OFFENEN Kategorie erlaubt. Man muss dafür allerdings mindestens ein grünes Blinklicht an der Drohne befestigen, um bei Nacht fliegen zu dürfen.

Das Blinklicht sollte nach unten zeigen, damit es von Personen erkannt werden kann. Darüber hinaus sind weiterhin die allgemeinen Betriebskategorie A1/A2/A3 (max. 120 Meter Flughöhe, Abstand zu Menschen etc.) zu beachten.

Gesetzliche Grundlage:

  • „Damit bei Nacht fliegende unbemannte Luftfahrzeuge besser zu erkennen sind und insbesondere Personen am Boden das unbemannte Luftfahrzeug leichter von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden können, sollte auf unbemannten Luftfahrzeugen ein grünes Blinklicht aktiviert sein.“ (DVO 2020/636, Gründe der Verordnung)
  • „Während des Flugs […] muss der Fernpilot, sofern es sich um einen Nachtflug handelt, sicherstellen, dass an dem unbemannten Luftfahrzeug das grüne Blinklicht eingeschaltet ist.“ (DVO 2020/639 Punkt UAS.OPEN.060 „Verantwortung des Fernpiloten“ 2. g)

 

EU-Drohnenführerschein – Wer braucht ihn?

Wenn Deine Drohne in die Unterkategorie A1 oder A3 fällt, dann benötigst Du den kleinen EU-Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis). Für die Kategorie A2 benötigt man den großen EU-Drohnenführerschein. Ich beschränke mich hier jedoch auf den kleinen, da dieser für die meisten Urlauber ausreichend sein wird.

Um den kleinen Drohnenführerschein zu erhalten, musst Du ein Online-Training (bestehend aus 20 Testfragen) und eine anschließende Prüfung beim Luftfahrt-Bundesamt absolvieren. Dieser sogenannte EU-Kompetenznachweis besteht aus 40 Fragen zu folgenden Themengebieten:

  • Flugsicherheit/Luftraumbeschränkungen
  • Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen
  • Betriebsverfahren, allgemeine Kenntnisse zur Drohne
  • Privatsphäre, Datenschutz und Luftsicherheit

Wenn Du 75% der Fragen richtig beantworten konntest, erhältst Du im Abschluss daran ein digitales Zertifikat im PDF-Format und hast erfolgreich den kleinen EU-Drohnenführerschein bestanden. Sowohl das Training als auch die Prüfung kannst Du beliebig oft wiederholen.

EU-Kompetenznachweis TrainingEU-Kompetenznachweis Prüfung

 

CE-Kennzeichnung

Immer wieder taucht im Zusammenhang mit der neuen EU-Drohnenverordnung auch der Begriff CE-Kennzeichnung auf. Mit einer solche Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien entspricht. Rein theoretisch dürften aktuell nur noch genau eben SOLCHE Drohnen geflogen werden innerhalb der EU.

Haken an der Sache: Aktuell gibt es noch gar keine CE-Kennzeichnung auf Drohnen, da dies bisher nicht nötig gewesen ist. Daher gilt nun seit dem 01. Januar 2021 bis zum 01. Januar 2023 eine Übergangsregelung für diese sogenannten Bestandsdrohnen ohne CE-Kennzeichnung.

Diese Übergangsregelung besagt, das alle Drohnen, die vor dem 01.Januar 2023 verkauft wurden mit Einschränkungen auch weiterhin in der offenen Kategorie genutzt werden!

Dabei spielt allerdings das Gewicht eine entscheidende Rolle.

  • Drohnen unter 500 Gramm fallen automatisch in die Unterkategorie A1. Ein Kenntnisnachweis ist für den Betrieb in Deutschland nicht notwendig.
  • Drohnen ab 500 Gramm bis 2 Kilogramm dürfen MAXIMAL bis 50 Meter an Menschen heran fliegen. Dafür musst Du jedoch dasselbe Training wie für Unterkategorie A2 absolvieren. Du kannst die Drohne allerdings auch in Unterkategorie A3 nutzen, dann ist für den Betrieb ein Kenntnisnachweis notwendig. Der EU-Kompetenznachweis ist zusätzlich ab dem 1. Januar 2022 erforderlich.
  • Drohnen ab 2 Kilogramm bis unter 25 Kilogramm lasse ich hier mal außen vor, die meisten Reisenden bzw.Urlauber werden keine Drohne in dieser Gewichtsklasse nutzen. Der Vollständigkeit halber: Diese Drohnen fallen automatisch in die Unterkategorie A3. Man muss das Training für Unterkategorie A3 absolvieren und der EU-Kompetenznachweis ist zusätzlich ab dem 1. Januar 2022 erforderlich.

Was passiert am 01. Januar 2023 mit den Bestandsdrohnen?

Du darfst diese auch weiterhin noch nutzen. Allerdings fallen sie ab diesem Zeitpunkt in eine andere Unterkategorie.

  • Drohnen unter 250 Gramm fallen in die Unterkategorie A1
  • Drohnen von 250 Gramm bis unter 25 Kilogramm fallen in die Unterkategorie A2

 

Ja. Eine Drohnenversicherung bzw. Drohnen-Haftpflichtversicherung ist ausnahmslos IMMER erforderlich für den Betrieb einer Drohne, auch wenn sie unter 250 Gramm wiegen sollte. Wer OHNE Versicherung abhebt und einen Unfall – egal ob verschuldet oder unverschuldet – verursacht, muss mit erheblichen Folgekosten und Konsequenzen rechnen! Näheres zu diesem Thema gibt es bei Bina und Francis auf my-road, die beiden halten Ihre Artikel immer recht aktuell.

 

Und jetzt Du

Hast Du selber eine Drohne? Falls ja, wie stehst Du zur neuen EU-Drohnenverordnung? Hinterlasse mir doch einen kurzen – bitte sachlichen – Kommentar, ich würde mich sehr darüber freuen.

 

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